Erinnern allein reicht nicht

Unsere Forderungen gegen Tierquälerei

Die digitale Mahnwache erinnert an die Opfer. Gleichzeitig fordert sie einen Tierschutz, der nicht nur auf dem Papier steht. Diese Seite fasst die Forderungen von existiert.org ausführlich zusammen und ordnet sie in den geltenden rechtlichen Rahmen ein.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie fasst öffentlich zugängliche Gesetzestexte und politische Forderungen zusammen, ohne Anspruch auf juristische Vollständigkeit. Stand der Rechtslage: Datum der letzten Prüfung ergänzen.

Die Forderungen im Überblick

Aus dem Manifest von existiert.org:

  1. Härtere und konsequentere Strafen bei schwerer Tierquälerei.
  2. Bundesweit überprüfbare Tierhalteverbote.
  3. Bessere Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern, Polizei, Staatsanwaltschaften und Tierschutzorganisationen.
  4. Mehr Transparenz bei eingestellten Verfahren.
  5. Ernsthafte politische Debatten statt Symbolpolitik.
  6. Tierquälerei muss als das behandelt werden, was sie ist: brutale Gewalt gegen Schutzlose.

Ergänzt um die Forderungen, die im Rahmen der Mahnwache konkretisiert wurden:

  • Spürbare und angemessene Strafen, die dem Ausmaß des Leids entsprechen.
  • Bessere personelle Ausstattung der Veterinärbehörden.
  • Schnellere Kontrollen bei konkreten Hinweisen und frühzeitige Sicherstellung gefährdeter Tiere.
  • Konsequentes Vorgehen gegen Wiederholungstäter.
  • Bessere Dokumentation von Misshandlungen.
  • Mehr Prävention und Aufklärung.

Quelle: existiert.org/manifest.html, Abschnitt „Unsere Forderungen“, sowie die auf dieser Mahnwache-Seite veröffentlichten Forderungen.

Rechtlicher Hintergrund

Was das geltende Recht heute schon regelt – und wo wir mehr fordern

Tierquälerei ist in Deutschland keine Grauzone, sondern eine Straftat. Das zentrale Gesetz ist das Tierschutzgesetz (TierSchG). Die folgenden Abschnitte zeigen, was der Gesetzestext bereits vorsieht – und an welcher Stelle unsere Forderungen ansetzen.

§ 1 TierSchG — Zweck des Gesetzes

„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Das ist der Grundsatz, auf dem alle weiteren Vorschriften aufbauen – und der Maßstab, an dem sich jede der folgenden Forderungen orientiert.

§ 17 TierSchG — Tierquälerei als Straftat

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“

Forderung: Härtere und konsequentere Strafen bei schwerer Tierquälerei. Das Gesetz sieht schon heute bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor. In der gerichtlichen Praxis werden jedoch überwiegend Geldstrafen verhängt – eine strafrechtswissenschaftliche Untersuchung im Auftrag des Landes Hessen kommt zu dem Ergebnis, dass Freiheitsstrafen nach § 17 TierSchG deutlich seltener ausgesprochen werden als bei vergleichbar strafbewehrten Vermögensdelikten. Wir fordern, dass der bestehende Strafrahmen konsequenter ausgeschöpft und wo nötig gesetzlich nachgeschärft wird, statt dass schwere Fälle regelmäßig mit Geldstrafen enden.

§ 18 TierSchG — Ordnungswidrigkeiten

Neben dem Straftatbestand des § 17 kennt das Gesetz in § 18 TierSchG eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten – etwa Verstöße gegen Halte-, Beförderungs- oder Kennzeichnungspflichten –, die mit Geldbuße geahndet werden können.

Forderung: Konsequente Verfolgung auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Nicht jeder Verstoß erreicht die Schwelle des § 17. Auch Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG müssen konsequent verfolgt werden, damit sich aus kleineren Verstößen keine schweren Fälle entwickeln.

§ 16a TierSchG — Behördliche Anordnungen und Tierhalteverbot

„Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.“ Bei wiederholten oder groben Verstößen kann sie insbesondere die Haltung und Betreuung von Tieren ganz oder teilweise untersagen sowie Tiere fortnehmen und anderweitig unterbringen.

Forderung: Bundesweit überprüfbare, konsequent durchgesetzte Tierhalteverbote. Die Rechtsgrundlage existiert bereits – entscheidend ist, dass Verstöße gegen ein bestehendes Verbot auch tatsächlich kontrolliert und durchgesetzt werden. Wir fordern eine bundesweit einheitliche, überprüfbare Erfassung ausgesprochener Tierhalteverbote, damit Wiederholungstäter nicht unbemerkt in einem anderen Landkreis erneut Tiere halten können.

§ 16 TierSchG — Kontrollen und Überwachung

Das Gesetz verpflichtet die zuständigen Behörden zu regelmäßigen, risikobasierten Kontrollen von Tierhaltungen und Einrichtungen.

Forderung: Bessere personelle Ausstattung der Veterinärbehörden und schnellere Kontrollen bei konkreten Hinweisen. Eine gesetzliche Kontrollpflicht wirkt nur, wenn die zuständigen Ämter personell in der Lage sind, ihr auch nachzukommen. Wir fordern eine auskömmliche Personalausstattung der Veterinärämter und verbindliche Fristen für die Prüfung eingehender Hinweise.

Tierschutz-Verbandsklagerecht

Ein bundesweites Klagerecht für anerkannte Tierschutzverbände existiert bislang nicht. Auf Landesebene haben aber bereits mehrere Bundesländer ein solches Recht eingeführt – als erstes Bremen (2007), gefolgt unter anderem vom Saarland (Tierschutzverbandsklagegesetz – TSVKG, 2013), Hamburg, Nordrhein-Westfalen (zwischenzeitlich wieder abgeschafft), Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Berlin.

Forderung: Bundesweite Einführung des Tierschutz-Verbandsklagerechts. Anerkannte Tierschutzverbände können dort, wo das Recht bereits existiert, behördliche Genehmigungen gerichtlich überprüfen lassen, wenn Tierschutzbelange betroffen sind. Da Tiere selbst nicht klagen können, ist das Verbandsklagerecht ein zentrales Instrument, um Tierschutzrecht auch tatsächlich durchzusetzen. Wir fordern, dieses in allen Bundesländern und auf Bundesebene einzuführen – im Saarland besteht diese Möglichkeit für anerkannte Verbände bereits seit 2013.

Zusammenarbeit zwischen Behörden

Veterinärämter, Polizei und Staatsanwaltschaften handeln nach unterschiedlichen Zuständigkeiten und Verfahrensordnungen; ein förmlich vorgeschriebener gemeinsamer Meldeweg für Tierschutzfälle existiert bundesweit nicht einheitlich.

Forderung: Bessere Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern, Polizei, Staatsanwaltschaften und Tierschutzorganisationen. Hinweise auf Tierquälerei dürfen nicht an Zuständigkeitsgrenzen zwischen Behörden verloren gehen. Wir fordern verbindliche, abgestimmte Meldewege und einen regelmäßigen fachlichen Austausch.

Transparenz bei eingestellten Verfahren

Strafverfahren nach § 17 TierSchG können von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wegen Geringfügigkeit (§§ 153, 153a StPO) eingestellt werden.

Forderung: Mehr Transparenz bei eingestellten Verfahren. Wie viele Tierschutz-Verfahren aus welchen Gründen eingestellt werden, ist öffentlich kaum nachvollziehbar. Wir fordern eine bessere, öffentlich zugängliche Dokumentation von Einstellungsgründen und -quoten bei Tierschutzdelikten.

Prävention und Aufklärung

Strafverfolgung wirkt erst, wenn ein Tier bereits gelitten hat. Das Tierschutzgesetz enthält keine eigenständigen Vorschriften zu Aufklärungsarbeit oder Prävention.

Forderung: Mehr Prävention und Aufklärung. Wir fordern eine stärkere gesellschaftliche und schulische Aufklärung über verantwortungsvolle Tierhaltung sowie niedrigschwellige Beratungsangebote für überforderte Halterinnen und Halter, bevor Vernachlässigung entsteht.

Mitgefühl allein reicht nicht. Tierquälerei muss Konsequenzen haben.

Diese Forderungen richten sich an Bundesregierung, Landesregierungen, Justiz und Verwaltung. Sie sind sachlich begründet, rechtlich verortet und stehen unabhängig von Parteizugehörigkeit.

Quellen und weiterführende Hinweise

Amtliche Gesetzestexte sind nach § 5 Urheberrechtsgesetz nicht urheberrechtlich geschützt und wurden hier im Wortlaut wiedergegeben. Alle übrigen Einordnungen sind eigene Zusammenfassungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Setze ein Zeichen

Diese Forderungen stehen im Zentrum der digitalen Mahnwache am 4. Oktober 2026.